052: Eintragung des digitalen Domizils der Verwalter von Gesellschaften in das Handelsregister
Eintragung des digitalen Domizils der Verwalter von Gesellschaften in das Handelsregister
Ab 2025 müssen alle Verwalter von Gesellschaften ihr digitales Domizil (PEC-Adresse) im Handelsregister eintragen. Diese Adresse kann derzeit mit jenem der Gesellschaft übereinstimmen. Betroffen sind alle Verwalter, auch wenn sie nicht gesetzliche Vertreter sind. Die Pflicht gilt für neue und bestehende Gesellschaften. Die Meldung erfolgt bei Neubestellung und Änderungsmeldungen bei der Handelskammer, welche die Verwalter/Liquidatoren betreffen. Für bereits zum 1.1.2025 bestehende Gesellschaften besteht auch die Möglichkeit, dem Handelsregister freiwillig das Domizil des Verwalters gebührenfrei mitzuteilen.
Betrifft:
An allen Gesellschaften und deren Verwalter
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