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077: Verluste bei Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen

Veröffentlicht von: Johanna Stuefer (Johanna Stuefer)
Veröffentlicht am: 22 Sep 2026

Verluste bei Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen
Die Finanzbehörden kontrollieren Unternehmen mit wiederholten steuerlichen Verlusten ohne Kapitaleinlagen. Die Vorschrift zu den „nachhaltigen Verlusten“ wurde bereits 2022 abgeschafft aber die jene zu den sogenannten Scheingesellschaften bleiben bestehen. Steuerliche Verluste können zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden, meist jedoch nur bis 80 % des Steuergewinns verrechnet werden. Zivilrechtlich sind Verluste nach Höhe gestaffelt: unter einem Drittel, über einem Drittel ohne oder mit Unterschreitung des Mindestkapitals. Bei Verlusten über dem Mindestkapital muss eine Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen werden. Für die Jahre 2020–2022 galten Sonderregelungen. Die Pflichten der Verwalter bleiben bestehen, bei Verstoß drohen Geldstrafen.


Betrifft:
An alle Unternehmen

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