Veröffentlichung Rundschreiben: Verluste bei Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen
Die Finanzbehörden kontrollieren Unternehmen mit wiederholten steuerlichen Verlusten ohne Kapitaleinlagen. Die Vorschrift zu „nachhaltigen Verlusten“ wurde 2022 abgeschafft, andere Regelungen zu Scheingesellschaften bleiben bestehen. Steuerliche Verluste können zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden, meist jedoch nur bis 80 % des Gewinns. Zivilrechtlich sind Verluste nach Höhe gestaffelt: unter einem Drittel, über einem Drittel ohne oder mit Unterschreitung des Mindestkapitals. Bei Verlusten über dem Mindestkapital muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Für die Jahre 2020–2022 galten Sonderregelungen. Die Pflichten der Verwalter bleiben bestehen, bei Verstoß drohen Geldstrafen.